AGB

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters

TC-Offroad-Trekking GmbH

Alle vom Reiseveranstalter durchgeführten Reisen sind Abenteuer-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuer-Charakter. Alle durchgeführten Veranstaltungen werden nachfolgend als Reisen bezeichnet.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf der Internetseite www.tc-offroad-trekking.de. Mit der Anmeldung erklärt der Kunde, dass er und seine Mitreisenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters akzeptieren. Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Reisebestätigung zustande. Zusätzlich erhält der Kunde für alle Teilnehmer eine Haftungsverzichtserklärung, die den Abenteuercharakter der Reisen und die damit verbundenen Risiken erläutert. Diese ist von allen Teilnehmern zu unterschreiben und danach beim Reiseveranstalter wieder abzugeben und ist Bestandteil des Reisevertrages.

2. Leistungen
Gegenstände des Reisevertrages sind die zu diesem Zeitpunkt gültige Reisebeschreibung auf der Internetseite des Reiseveranstalters mit Preisen und Leistungen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Reise und die schriftliche Reisebestätigung.

Bei allen mehrtägigen Reisen von TC-Offroad-Trekking ist ein „CORONA-Reiseschutzpaket“ inklusive. Das Corona-Reiseschutzpaket von TC-Offroad-Trekking umfasst:

  • bei Reisewarnung wegen Corona erfolgt die Rückerstattung des Reisepreises in voller Höhe
  • Reisepreise sind versichert bei der R+V-Versicherung inkl. Sicherungsschein nach § 651 BGB
  • Hygienekonzept nach RKI-Vorschrift für sichere und legale Durchführung der Reisen
  • auf Wunsch: kostenlose Umbuchung auf eine zeitgleiche TC-Offroad-Reise in einem anderen Land

3. Leistungsänderungen und Preisänderungen
Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
Preisänderungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden.

4. Bezahlung
Bei Reisepreisen unter 600,- EUR wird die komplette Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß fällig. Bei Reisepreisen über 600,- EUR wird eine Anzahlung von 30% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss spätestens zwei Monate vor Reisebeginn eingegangen sein. Bei Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten zum Reisebeginn wird der komplette Reisepreis sofort fällig und muss spätestens bei Reisebeginn eingegangen sein. Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, erlischt die Berechtigung an der Reise teilzunehmen und der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag auflösen. In diesen Fällen wird ein eingezahlter Teilbetrag oder ein verspätet eingegangener Betrag wieder zurückerstattet.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren wie folgt:

bis 61 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
ab 60. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
ab 29. bis 07. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
ab 06. Tag vor Reiseantritt erfolgt keine Rückerstattung

Eine Rückerstattung des Startgeldes ist auch ausgeschlossen, wenn die die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Absage nicht angetreten wird.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten, es sei denn, dies ist in der Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Reise ausdrücklich erwähnt. Liegt eine Reiserücktrittsversicherung bei der gebuchten Reise vor, so erfolgt die Rückerstattung des Reisepreises abzüglich der 30% Anzahlung, wenn ein ärztliches Attest dem namentlich in der Reisebestätigung genannten Kunden bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Reise teilnehmen zu können.

Bei Rückerstattungen ins Ausland hat der Kunde eventuell anfallende Überweisungsgebühren zu tragen.

Eine Rückerstattung der Seminargebühren bei Offroad-Trainingscamps und Schrauberlehrgängen ist ausgeschlossen.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, uns einen möglichen Hinderungsgrund für seine Teilnahme unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt er dies, verliert er den Anspruch auf seine Teilnahme, genauso wie einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

Sollten wir einem Teilnehmer auf dessen Wunsch vor Reiseantritt die GPS-Daten einer Reise übermittelt haben, sind im Falle eines Rücktritts von der Reise durch den Kunden 100% des Reisepreises an den Reiseveranstalter zu entrichten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise oder Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts durch den Reiseveranstalter besteht nicht.

b) der Reiseleiter kann die Reise oder Veranstaltung ohne Einhaltung einer Frist absagen oder abbrechen, wenn Risiken oder behördliche Anordnungen dem planmäßigen Ablauf oder der Sicherheit der Teilnehmer entgegenstehen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den besonderen Charakter dieser Abenteuer-und Expeditionsreisen hin. Bei einer Absage durch den Veranstalter werden die Startgelder voll, bei einem Abbruch prozentual zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche für den Reisenden.

c) bis 20 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bei Reisen mit einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen. Bis 7 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bei Reisen mit einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen. Bis 48 Stunden vor Reisebeginn bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bei Reisen mit einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen. Soweit die Reise nicht mit einer Durchführungsgarantie hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl verbunden ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 5 Fahrzeuge.

d) bei Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers, die nicht vor Ort repariert werden können oder bei einer Havarie des Teilnehmer-Fahrzeuges. Der Reiseveranstalter unterstützt den Teilnehmer bei Schäden oder einer Havarie mit den Mitteln des Organisationsfahrzeuges. Ist eine Reparatur oder Bergung mit diesen Mitteln nicht möglich, trägt der Teilnehmer diese Kosten selbst. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreis besteht nicht.

e) bei irreparablen Schäden am Fahrzeug der Reiseleitung, wenn im Reiseland im Rahmen der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Ersatzfahrzeug zeitnah für die Reiseleitung bereitgestellt werden kann.

f) bei schwerwiegender Erkrankung des Kunden oder eines anderen Reiseteilnehmers oder des Reiseleiters, die eine weitere Teilnahme an der Reise verhindern oder die eine weitere Durchführung der Reise unmöglich machen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Schwierigkeitsgrad, Fahrzeugbeschaffenheit und fahrtechnische Fähigkeiten der Reisenden

Die Reisen der TC-Offroad-Trekking GmbH sind nur für Geländewagen geeignet und in Schwierigkeitsgrade klassifiziert: 1 (= sehr leicht), 2 (= leicht), 3 (= mittel), 4 (= schwer), 5 (= sehr schwer). Die Klassifizierung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades und die Begriffsbestimmung „Geländewagen“ orientiert sich an der Klassifizierung für Schwierigkeitsgrade bei Offroad-Reisen des Verbandes der Offroad-Reiseveranstalter Deutschlands (VdORD):
https://vdord.de/klassifizierung-von-schwierigkeits-graden-bei-offroad-reisen/

Es obliegt dem Reisenden für die geeignete Beschaffenheit seines Fahrzeuges und für ausreichende fahrtechnische Kenntnisse und Fähigkeiten bei ihm selbst Sorge zu tragen. Ob die Beschaffenheit eines Fahrzeuges ausreichend ist, oder die fahrtechnischen Fähigkeiten und Kenntnisse des Reisenden für die jeweilige Reise ausreichend sind, kann nicht per Telefon, Email oder Aufgrund von Angaben im Online-Formular beurteilt werden. Wenn sich der Reisende über diese Eignungen nicht sicher ist, kann er sein Fahrzeug und sein Fahrkönnen an einem zu vereinbarenden Termin am Sitz des Reiseveranstalters in D-49424 Goldenstedt vorführen. Nur so kann eine rechtsverbindliche Beratung zu diesen Punkten erfolgen. Eine Beratung am Telefon, per Email oder Aufgrund von Angaben im Online-Formular zu diesen Punkten ist aus den dargestellten Gründen nicht rechtsverbindlich.

10. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden.

11. Risikoaufklärung und Haftungserklärung der Teilnehmer

Vor Beginn der Veranstaltung hat der Reisende folgende Risikoaufklärung und Haftungserklärung zu unterzeichnen und beim Reiseveranstalter abzugeben:

Bei den Veranstaltungen der TC-Offroad-Trekking GmbH handelt es sich um Abenteuer-Reisen mit Expeditionscharakter, oder um Offroad-Trainings mit Abenteuer-Charakter. Aufgrund dieses Charakters bestehen besondere Gefahren und Risiken für die teilnehmenden Personen und deren Sachen.
Selbst wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wird, lassen sich bei solchen Veranstaltungen Gefahren und Schäden nicht immer vermeiden. Die Veranstaltungen beinhalten Bestandteile wie Fahrten mit den Kraftfahrzeugen der Teilnehmer auf und abseits befestigter Straßen, auch außerhalb von Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes der Teilnehmer und auch außerhalb von EU-Bestimmungen. Bei den Veranstaltungen durchfahren die Teilnehmer mit ihren Fahrzeugen auch schwere Geländehindernisse aller Art. Es bestehen Gefahren durch Aktivitäten beim Bergen von festgefahrenen Fahrzeugen. Es besteht die Gefahr mit dem Fahrzeug umzukippen oder abzustürzen. Es bestehen Gefahren durch die Beseitigung von Hindernissen auf der Fahrtstrecke. Es bestehen Gefahren durch das Befahren von sehr schmalen Hochgebirgspisten, die nicht unterhalten werden und die keine Randsicherung haben. Es bestehen typische Gefahren im Hochgebirge wie Steinschlag, Hangrutsch, schwere Gewitter, Wetterumschwung. Es bestehen Gefahren durch Camp-Aktivitäten in der Wildnis. Es bestehen Gefahren durch Naturereignisse und durch Tiere. Es gibt Gefahren, die nicht vorhersehbar sind. Es werden Gebiete ohne Verbindung für Mobiltelefone und ohne schnelle Hilfsmöglichkeit durch Rettungskräfte durchquert. Die Teilnehmer bestätigen mit dem Akzeptieren dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie die Gefahren der jeweiligen Veranstaltung mit ihrem Geländewagen bewusst in Kauf nehmen.

Aus organisatorischen Gründen kann es bei solchen Veranstaltungen erforderlich sein, dass Abweichungen vom geplanten Ablauf erfolgen müssen. Den Anordnungen des Veranstalters ist dabei unbedingt Folge zu leisten. Veranstalter ist die TC-Offroad-Trekking GmbH, Falkenweg 32, 49424 Goldenstedt, Tel.: 04444-988125, info@tc-offroad-trekking.de, www.tc-offroad-trekking.de, Geschäftsführer Sven Tegen (gleiche Kontaktdaten).

Bei technischen Problemen an den Teilnehmer-Fahrzeugen, bei einem Unfall, oder bei einer Havarie, bemüht sich der Veranstalter um technische Hilfestellung, beziehungsweise Bergung. Hierzu setzt er die Bordausrüstung des Organisationsfahrzeuges für den Teilnehmer kostenfrei ein. Sollte die erforderliche Hilfestellung oder Bergung mit Mitteln des Organisationsfahrzeuges nicht zu erbringen sein, sind die Kosten für Fremdhilfe vom betroffenen Teilnehmer selbst zu tragen.
Für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften des Reiselandes, insbesondere der Pass-, Visa-, Devisen, Zoll-, Impf-, Gesundheits-, Verkehrs-, und Versicherungs-Vorschriften des Reiselandes ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Eventuelle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Die Teilnehmer sind nicht durch den Veranstalter versichert. Der Teilnehmer erklärt, dass er für diese Reise ausreichenden Versicherungsschutz selbst für sich abgeschlossen hat.

Der Fahrer des Fahrzeuges erklärt, dass er Eigentümer und Halter des Fahrzeuges ist, oder der Halter und Eigentümer ihm eine Erlaubnis zur Teilnahme an dieser Veranstaltung mit diesem Fahrzeug zu diesen Teilnahmebedingungen erteilt hat. Es obliegt ausschließlich dem Teilnehmer selbst festzustellen, ob sein körperlicher Zustand, seine persönlichen Fähigkeiten, seine Ausrüstung und sein Versicherungsschutz zur Teilnahme an so einer Abenteuer-Reise ausreichen. Den Veranstalter trifft keine Verpflichtung die Gesundheit, die Fähigkeiten, die Ausrüstung und die Versicherungen des Teilnehmers zu überprüfen.

Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) nehmen auf eigene Gefahr an der oben genannten Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen und durch sie oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden.

Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) verzichten für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlittenen Schäden oder Unfälle auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegen den Veranstalter, dessen Beauftragten, Helfer, Behörden, Dienststellen und irgendwelche anderen Personen, die mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung in Verbindung stehen, soweit der Schaden oder Unfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dieser Verzicht wird auch für Angehörige und unterhaltsberechtigte Personen des Teilnehmers erklärt. Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Eltern haften für Ihre Kinder.

Für den Fall einer Absage oder eines Abbruchs der Veranstaltung durch den Reiseveranstalter (z.B. wegen extremer Witterungsbedingungen, Ausfalls der Reiseleitung, behördlicher Anordnungen) erhebt der Teilnehmer keine Schadensersatzforderung oder Vertragsstrafe. Bei einer Absage durch den Veranstalter werden die Startgelder voll, bei einem Abbruch durch den Veranstalter prozentual zurückerstattet.
Die Reiserouten sind aufgrund über 20-jähriger Berufserfahrung entstanden und wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Die während der Veranstaltung erlangten Strecken- und Organisationskenntnisse dürfen nicht für andere Veranstaltungen genutzt werden. Ansonsten ist an die TC-Offroad-Trekking GmbH Schadensersatz in Höhe der erzielten Vorteile zu erstatten.

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Erklärung im Übrigen nicht berührt.

Ende der Erklärung

12. Gewährleistung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gemäss § 651 h I jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Pflichten der Reiseteilnehmer
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.

Für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Verkehrs-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

Alle Hinweise in Reiseinformationen des Reiseveranstalters sind als Hilfestellung für den Reisenden zu verstehen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Auslassung von Informationen oder anderer Durchführung von Vorschriften im Heimatland oder in Reiseländern. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet sich über solche Regelungen selbst zu informieren.

Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei Abenteuerreisen kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. den Instruktoren ist Folge zu leisten.

Die Teilnahme an allen Touren ist nur für Personen mit einer sehr guten gesundheitlichen Konstitution möglich. Der Kunde oder Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter sofort mitzuteilen, wenn bei ihm gesundheitliche Bedenken bestehen. Wir bitten um Verständis, daß wegen der besonderen körperlichen Belastungen und Strapazen, die bei einer solchen Abenteuerreise entstehen können, eine Teilnahme für Schwangere nicht möglich ist.

14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Sonstiges
Alle Angaben auf den Internetseiten, der Reisebestätigung und den Infoblättern des Reiseveranstalters werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Informationen über rechtliche Regelungen in den jeweiligen Reiseländer wird nicht übernommen.

Kfz-Anhänger oder Wohnmobil-Aufsätze jeglicher Art können bei diesen Veranstaltungen und Reisen nicht mitgenommen werden.

Maximale Fahrzeugabmessungen bei allen Veranstaltungen:
Höhe 2,50 Meter
Breite 2,00 Meter (gemessen ohne Spiegel)
Länge 5,50 Meter

Ausnahmen sind möglich, im Zweifel halten Sie einfach Rücksprache mit uns.

Die Reisen und Veranstaltungen sind aufgrund über 10-jähriger Berufserfahrung entstanden und wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Wir beanspruchen für diese Zusammenstellung Urheberrecht. Die während der Veranstaltung erlangten Strecken- und Organisationskenntnisse dürfen nicht für andere Veranstaltungen genutzt werden. Ansonsten ist an den Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der erzielten Einnahmen zu erstatten.

Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, daß während der Veranstaltung gemachte Fotos und Videos auf der Internetseite des Reiseveranstalters veröffentlicht werden, soweit keine Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt werden.

16. Gutscheine
Vom Reiseveranstalter ausgestellte Reisegutscheine werden immer für mehrtägige Reisen oder Offroad-Trainingscamps ausgestellt. Sie gelten deshalb nicht für eintägige Veranstaltungen. Pro Reise oder Offroad-Trainingscamp kann jeweils nur ein Gutschein eingelöst werden. Ein Gutschein kann nur von demjenigen eingelößt werden, der ihn erworben hat. Eine Weitergabe an andere Personen ist ausgeschlossen. Eine Einlösung kann nur zusammen mit der Buchung erfolgen. Eine nachträgliche Einlösung für bereits gebuchte Reisen oder eine Auszahlung ist nicht möglich.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

Abweichungen von den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

18. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

TC-Offroad-Trekking GmbH
Falkenweg 32
D-49424 Goldenstedt
E-Mail: info@tc-offroad-trekking.de
Fax: 04444-988125

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr und Kosten zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

19. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.